Überstunden
Grundsätzlich sind geleistete Überstunden einzeln abzurechnen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber auch
- die Konsumation durch Zeitausgleich oder
- die Abgeltung in Form eines Überstundenpauschales
vereinbart werden.
Es gibt zwei Arten von Überstundenpauschalien:
- echte Überstundenpauschale und
- All-In-Vereinbarung
Echte Überstundenpauschale
Wird ein konkreter ziffernmäßiger Betrag, der zusätzlich zum monatlichen Bezug, zum Zwecke der Abgeltung von Überstunden, verrechnet, spricht man vom echten Überstundenpauschale. Das Pauschale scheint am Lohn- bzw. Gehaltszettel als eigener Entgeltbestandteil auf.
Sonderzahlungen
Soweit im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, wird dieser Entgeltbestandteil nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) berücksichtigt.
Hinweis!
Werden im Jahresschnitt tatsächlich keine oder weniger Überstunden geleistet, als mit der Pauschale abgegolten sind, ist das echte Überstundenpauschale grundsätzlich weiter zu bezahlen. Ein einseitiges Kürzen oder Streichen ist nicht möglich!
Tipp!
Der Arbeitgeber kann rechtswirksam mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass das echte Überstundenpauschale
- widerrufen werden kann oder
- auf bestimmte Zeit bzw. auf vorübergehende Arbeiten beschränkt wird.
Lohnsteuerfreie Behandlung von Überstundenzuschlägen
Gemäß § 68/2 EStG können pro Monat die ersten 10 Überstundenzuschläge bis max. 50 % bis max. EUR 86,00 steuerfrei behandelt werden.
Achtung!
Verabsäumen Sie am Jahresende nicht zu überprüfen, ob im Jahresdurchschnitt ausreichend Überstunden tatsächlich geleistet worden sind, die die maximale Steuerbegünstigung rechtfertigen!
All-In-Vereinbarung / unechte Überstundenpauschale
Eine All-In-Vereinbarung ist eine Vereinbarung, mit der durch die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestbezug die tatsächlich geleisteten Überstunden abgegolten sind. Am Lohn- bzw. Gehaltszettel scheint kein eigener Entgeltbestandteil auf.
Sonderzahlungen:
Muss bei der Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als unselbständiger Entgeltbestandteil berücksichtigt werden.
Hinweis!
Werden im Jahresschnitt tatsächlich keine oder weniger Überstunden geleistet, als mit dem Pauschale abgegolten sind, ist das unechte Überstundenpauschale weiter zu bezahlen. Es ist weder ein einseitiges Kürzen noch Streichen, noch eine Widerrufsvereinbarung möglich!
Lohnsteuerfreie Behandlung von Überstundenzuschlägen
Auch bei den All-In-Verträgen gelten die Regelungen gemäß § 68/2 EStG (pro Monat die ersten 10 Überstundenzuschläge bis max. 50 % bis max. EUR 86,00 steuerfrei)
Achtung!
Verabsäumen Sie am Jahresende nicht zu überprüfen, ob im Jahresdurchschnitt ausreichend Überstunden tatsächlich geleistet worden sind, die die maximale Steuerbegünstigung rechtfertigen!
Achten Sie ebenfalls darauf, ob bei der Berechnung der für All-In-Vereinbarungen (keine zahlenmäßige Vereinbarung) zwingende Teiler von 203 verwendet wurde!
Deckungsprüfung
Der Arbeitgeber hat alljährlich eine Deckungsprüfung durchzuführen. Dabei ist die pauschale Abgeltung, den tatsächlich geleisteten Stunden (laut Arbeitszeitaufzeichnung) gegenüberzustellen. Ziel der Deckungsprüfung ist es, das der Arbeitnehmer, die eine pauschale Abgeltung erhält, gegenüber einer Einzelverrechnung nicht schlechter gestellt werden und auch nicht unter das kollektivvertragliche Mindestgehalt rutschen darf.
Achtung!
Wird die Deckungsprüfung nicht durchgeführt, verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers nicht und es steht ihm eine 3-jährige Verjährungsfrist zur Verfügung.
Arbeitszeitaufzeichnungen
Der gesetzlich verpflichtenden Arbeitszeitaufzeichnung ist auch mit einer Vereinbarung eines echten oder unechten Überstundenpauschales nachzukommen. Nähere Details zum Thema Arbeitszeitaufzeichnung finden sie [hier]
Die Konsequenzen aus der Nichtführung von Arbeitszeitaufzeichnungen sind:
- Verfallsfrist beginnt nicht zu laufen, dem Arbeitnehmer steht eine 3-jährige Verjährungsfrist zur Verfügung.
- Verwaltungsstrafe
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Endlich eine absolut klare Definition des Überstundenpauschales sowie die Unterscheidung zwichen echtem und unechterm ÜP. Zum ersten Mal ist es mir jetzt klar wie es funktionieren soll – inklusive Versteuerung sogar! Vielen Dank!
Ich habe hier genau die Information zum Thema Vergütungsmöglichkeiten von Überstunden gefunden, die ich gesucht habe. Aus meiner Sicht, sehr informativer und verständlich geschriebener Beitrag.