Jahressechstel mit weniger Lohnsteuer optimal Ausnutzen
Erhalten Ihre Mitarbeiter neben dem regelmäßigen Monatsgehalt bzw. Monatslohn noch weitere Bezüge wie Überstundenvergütungen, Nachtzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, oder werden Sachbezüge wie z.B. PKW oder Wohnraum verrechnet?
Erhalten Ihre Mitarbeiter auf die dies zutrifft lediglich die in den Kollektivverträgen geregelten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)?
Dann wird das Jahressechstel in der Regel nicht optimal ausgenutzt.
Bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge sind Sonderzahlungen und Prämien mit nur 6 % bzw. (bei Besserverdienern) nach der seit Jänner 2013 (befristet bis 2016) gültigen Staffelung [Solidarabgabe] zu versteuern.
Die letzte Möglichkeit im aktuellen Kalenderjahr diese Begünstigung voll auszunutzen ist die Abrechnungsperiode Dezember.
Tipp!
Bei freiwillig gewährten Sonderzahlungen ist eine schriftliche Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zweckmäßig, da andernfalls ein Rechtsanspruch des / der MitarbeiterIn auf die ursprünglich freiwillig gewährte Sonderzahlung entstehen kann.
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