Änderung der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen – Solidarabgabe
Mit Jänner 2013 hat sich die Besteuerung der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG) wesentlich geändert.
Die bis Ende 2012 einheitliche begünstigte 6 % Besteuerung auf alle sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG innerhalb des Jahressechstels, steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu. Ein eigener progressiver Steuertarif, die sogenannte Solidarabgabe, wurde für sonstige Bezüge festgelegt (siehe Staffelung).
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG:
Sonstige Bezüge sind jene Lohn- bzw. Gehaltsteile, die aufgrund eines Dienstverhältnisses vom selben Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bzw. Gehalt und in größeren Zeiträumen als den Lohnzahlungszeitraum bezahlt werden.
Sonstige Bezüge können sein:
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
- Leistungsprämien,
- Bilanzgelder,
- und dergleichen
Staffelung der Besteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels:
für die ersten EUR 620,00 |
0,00 % |
für die nächsten EUR 24.380,00 |
6,00 % |
für die nächsten EUR 25.000,00 |
27,00 % |
für die nächsten EUR 33.333,00 |
35,75 % |
über EUR 83.333,00 |
50,00 % |
Auswirkungen der neuen Rechtslage:
Diese Regelung betrifft Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von rund EUR 13.200,00 und einem 13. und 14. Monats-Gehalt in der Höhe von gesamt rund EUR 26.400,00 brutto.
Für Arbeitnehmer mit niedrigeren laufenden und sonstigen Bezügen, bleibt es bei der 6%igen Pauschalbesteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels.
Von der Neuregelung sind gesetzliche Abfertigungen, aber auch freiwillige Abfertigungen nicht betroffen.
Anhand eines Beispiels möchte ich Ihnen die Auswirkungen in der Praxis aufzeigen.
Angestellter | |
Brutto-Gehalt: |
EUR 35.000,00 pro Monat, keine weiteren laufenden Bezüge |
Sonderzahlungen: | Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration je in Höhe des Gehaltes |
Anmerkung: | Beide Berechnungen beruhen auf der Höchstbeitragsgrundlage und den Beitragssätzen der Sozialversicherung des Jahres 2013 |
Berechnung auf Basis der bisherigen Rechtslage bis Ende 2012 in EUR:
Urlaubszuschuss: | 35.000,00 |
Abzüglich Sozialversicherung Dienstnehmeranteil: | – 1.515,82 |
Abzüglich Lohnsteuer: |
– 1.971,85 |
Netto Urlaubszuschuss: |
31.512,33 |
Weihnachtsremuneration: |
35.000,00 |
Abzüglich Sozialversicherung Dienstnehmeranteil: |
– 0,00 |
Abzüglich Lohnsteuer: | – 2.100,00 |
Netto Weihnachtsremuneration: |
32.900,00 |
Berechnung auf Basis der aktuellen Rechtslage 2013 – 2016 in EUR:
Urlaubszuschuss: | 35.000,00 |
Abzüglich Sozialversicherung Dienstnehmeranteil: | – 1.515,82 |
Abzüglich Lohnsteuer: |
– 3.753,53 |
Netto Urlaubszuschuss: |
29.730,65 |
Weihnachtsremuneration: |
35.000,00 |
Abzüglich Sozialversicherung Dienstnehmeranteil: |
– 0,00 |
Abzüglich Lohnsteuer: | – 11.067,36 |
Netto Weihnachtsremuneration: |
23.932,64 |
Nach der bis Ende 2012 geltenden Rechtslage sind noch im vergangenen Kalenderjahr insgesamt für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nur EUR 4.071,85 an Lohnsteuer angefallen.
Nach der in den Jahren 2013 bis 2016 gültigen Regelung fallen insgesamt für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration EUR 14.820,89 an Lohnsteuer an.
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