Grippeimpfung
Die kalte Jahreszeit ist gekommen und damit steht auch die nächste Grippe-Saison unmittelbar vor der Tür.
Immer mehr Unternehmen bieten im Rahmen einer Betriebsaktion seinen Mitarbeitern eine kostenlose Schutzimpfung an. Aus dieser betrieblichen Gesundheitsvorsorge resultiert ein doppelter Nutzen:
- gesunde Mitarbeiter UND
- Lohnabgaben werden gespart!
Worauf Sie als Arbeitgeber bezüglich der Abgabenfreiheit zu achten haben?
Die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG genauer unter den LStR (Lohnsteuerrichtlinien) 2002 Rz77a müssen erfüllt sein. Ist dies der Fall kann die Zuwendung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge
- lohnsteuerfrei
- SV-frei (gemäß § 49 Abs 3 Z 11 ASVG),
- BV-frei,
- Kommunalsteuer-frei,
- DB- und DZ-frei
behandelt werden.
Darauf hat die Finanz ein Auge:
Voraussetzung 1:
Die betriebliche Gesundheitsvorsorge muss ALLEN Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung gestellt werden.
Die allgemein gültigen Gruppenmerkmale sind:
- betriebsbezogen,
- genügend deutlich,
- nicht willkürlich und
- sachlich begründet
Sind die Gruppenmerkmale erfüllt, so ist die Anzahl der Gruppenmitglieder nicht relevant.
Voraussetzung 2:
Der Arbeitgeber bietet Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge an.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber bietet allen Arbeitnehmern eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch einen Betriebsarzt oder einen praktischen Arzt der näheren Umgebung an.
Dabei handelt es sich um eine gemäß § 3 Abs 1 Z 13 EStG lohnsteuerfreie Zuwendung.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber bietet nur den Führungskräften eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch einen Betriebsarzt oder einen praktischen Arzt der näheren Umgebung an.
Die Gruppenmerkmale sind nicht erfüllt (keine sachlich begründete Personengruppe), daher handelt es sich um eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung.
Beispiel 3:
Der Arbeitgeber bietet dem gesamten Verkaufspersonal eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch einen Betriebsarzt oder einen praktischen Arzt der näheren Umgebung an.
Da das Verkaufspersonal im ständigen Kundenkontakt steht und daher ansteckungsgefährdet ist sind die Gruppenmerkmale erfüllt. Es handelt sich um eine gemäß § 3 Abs 1 Z 13 EStG lohnsteuerfreie Zuwendung.
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