Wochenendruhe
In jeder Kalenderwoche haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in welche der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nur zulässig, wenn dies aufgrund im Arbeitsruhegesetz (ARG) aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.
Beginn der Wochenendruhe:
Für alle Arbeitnehmer hat die Wochenendruhe spätestens samstags um 13:00 Uhr zu beginnen (§ 3 Abs. 1 und 2 ARG). Für jene Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs – oder Reinigungsarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenendruhe spätestens samstags um 15:00 Uhr zu beginnen.
Hinweis:
Bei abweichenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen, für Schichtbetriebe und bei Einarbeiten von „Fenstertagen“ sind die jeweils geltenden Ausnahmen zu beachten.
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