Pendlerverordnung 2014
Änderungen im Überblick:
- Der Pendlerrechner ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur verpflichtenden Verwendung implementiert.
- Die Kriterien zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurden geändert.
- Definition „Familienwohnsitz“
Inkrafttreten
Die neue Verordnung tritt grundsätzlich mit 01. Jänner 2014 in Kraft. Ist der Pendlerrechner am 01. Jänner 2014 nicht online, ist erst ab dem Zeitpunkt der zur Verfügung Stellung online zu rechnen. Die Verordnung ist nur dann rückwirkend mit 01. Jänner 2014 anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer dadurch kein Nachteil entsteht.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden.
Grundsätzlich ist das Ergebnis des Pendlerrechners maßgeblich. Das Ergebnis ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Entfernung oder die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Das Berechnungsblatt (L34-EDV) des Pendlerrechners gilt als „amtlicher Vordruck“ (bislang Formular L34). Wird das Pendlerpauschale und der Pendlereuro mit der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt, ist das vom Arbeitnehmer ermittelte L34-EDV vom Arbeitgeber dem Lohnkonto beizulegen. Zum Zweck der Arbeitnehmerveranlagung ist der Ausdruck des L34-EDV vom Steuerpflichtigen aufzubewahren.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Heranzuziehen ist jene Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann.
Die Zeitdauer umfasst:
- die gesamte Zeit, ab Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung
- Wartezeiten sind zu inkludieren.
Benützung der Massenbeförderungsmittel ist unzumutbar
Die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls gegeben wenn:
- zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und umgekehrt kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, oder
- der Arbeitnehmer über einen gültigen Ausweis gem. § 29b StVO über dauernde starke Gehbehinderung verfügt oder
- der Arbeitnehmer über einen Behindertenpass (dauernde Gesundheitsschädigung oder Blindheit) verfügt.
Sind die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, richtet sich die Zumutbarkeit nach der Zeitdauer. Diese Kriterien wurden mit der Pendlerverordnung 2014 geändert!
Grundsätzlich sind die schnellst möglichen Massenbeförderungsmittel in Kombination mit Individualverkehr für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen.
Sind in einem Monat die Verhältnisse im Wesentlichen gleich und weisen unterschiedliche Zeitdauern auf, so ist die längere Zeitdauer maßgebend.
Sind hingegen die Verhältnisse ungleich, ist jene Zeitdauer maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung überwiegend zurückzulegen.
- Beträgt die Zeitdauer bis zu 60 Minuten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels immer zumutbar.
- Übersteigt die Zeitdauer 120 Minuten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels immer unzumutbar.
- Liegt die Zeitdauer zwischen 60 Minuten und 120 Minuten, ist die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer zu beurteilen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich 1 Minute pro Kilometer, bis maximal 120 Minuten. Wird die entfernungsabgängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (siehe Beispiel).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz in der Früh 75 Min. und am Abend 80 Min.. Er legt die Wegstrecke mit dem Auto, dem Zug und der Straßenbahn zurück. Die Entfernung beträgt 35 km.
Da die Zeitdauer mehr als 60 Min. beträgt, ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.
Berechnung entfernungsabhängige Höchstdauer: 60 Min. + 35 Min. (= 1 Min. pro km) = 95 Min.
Da die tatsächliche Zeitdauer (= 80 Min.) die entfernungsabhängige Höchstdauer (= 95 Min.) nicht übersteigt, ist die Benützung der Massenbeförderungsmittel zumutbar. Dem Arbeitnehmer steht das kleine Pendlerpauschale zu.
Welche Kilometeranzahl ist maßgeblich für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro?
- Ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, gelten die Streckenkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels; unabhängig davon ob der Arbeitnehmer diese tatsächlich benützt, oder die Wegstrecke mit seinem privaten PKW zurücklegt.
- Ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar, gelten die Streckenkilometer der schnellsten Straßenverbindung.
Definition „Familienwohnsitz“
Der Familienwohnsitz besteht dort, wo der Arbeitnehmer (in einer Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft oder auch alleinstehend) seine engsten persönlichen Beziehungen und einen eigenen Hausstand hat. Darunter ist eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht. Das Mitbewohnen von Zimmern stellt hingegen keinen Familienwohnsitz dar.
Vorgehensweise vor Implementierung des Pendlerrechners
Bis der Pendlerrechner online gestellt wird, ist der Arbeitgeber, laut Verordnung, dazu verpflichtet das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, wie bisher, mit den Angaben des Formulares L34 zu berücksichtigen.
Tipp!
Erstellen Sie ein Informationsschreiben an Ihre Mitarbeiter, in dem Sie die Änderungen ankündigen!
Es ist ausschließlich aufgrund der Berechnung des Pendlerrechners (Formular L34-EDV) abzurechnen.
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