Einarbeiten von Arbeitstagen
Das Einarbeiten von Arbeitstagen in Verbindung mit einem Feiertag bietet dem Dienstnehmer die Möglichkeit einer längeren zusammenhängenden Freizeit. Ein interessantes Thema im Hinblick auf die bevorstehenden Fenstertage im kommenden Mai und Juni 2014.
Das Einarbeiten von Arbeitstagen ist nur in Verbindung mit einem Feiertag zulässig (Beispiel 1). Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist unzulässig (Beispiel 2). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser Tag nicht als Feiertag, sondern als Sonntag!
Es können aber auch mehrere Werktage eingearbeitet werden. Dies betrifft im Besonderen Werktage, die zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel liegen (Beispiel 2).
Die an Feiertagen ausfallende Arbeitszeit kann nicht eingearbeitet werden, da diese als zu bezahlende Arbeitszeit gilt.
Beispiel 1:
Die Normalarbeitszeit im Betrieb ist Montag bis Freitag. Der Feiertag fällt auf einen Donnerstag. Der nachfolgende Freitag (Fenstertag) wird entweder vorher oder nachher eingearbeitet. Der Dienstnehmer hat in der Woche des Feiertags von Donnerstag bis Sonntag dienstfrei.
Beispiel 2:
Die Normalarbeitszeit im Betrieb ist Montag bis Samstag. Mittwoch ist der 01.01., Neujahrstag. Als Einzeltage können Dienstag, der 31.12. oder Donnerstag, der 02.01. eingearbeitet werden. Ebenso besteht die Möglichkeit die gesamte Arbeitswoche von Montag, den 30.12. bis Samstag, den 04.01. einzuarbeiten. Wohingegen Montag, den 30.12. als Einzeltag einzuarbeiten nicht möglich ist, da dieser Einzeltag nicht in Verbindung mit einem Feiertag steht.
Die ausfallende Normalarbeitszeit wird auf die Arbeitstage bzw. Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden Wochen verteilt. Diesbezügliche Sonderbestimmungen im anzuwendenden Kollektivvertrag sind zu beachten.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf
- bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden,
- bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden
nicht übersteigen.
Beim Einarbeiten handelt es sich um eine Umverteilung der Normalarbeitszeit, dadurch fallen in den Wochen des Einarbeitens keine Überstunden an.
Personenkreise mit besonderen Bestimmungen:
Werdende und stillende Mütter dürfen gemäß Mutterschutzgesetz keinesfalls mehr als neun Stunden am Tag und mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Dadurch sind werdende und stillende Mütter weitgehend von der Einarbeitung ausgeschlossen.
Für Jugendliche ist das Einarbeiten in Verbindung mit einem Feiertag möglich. Nachstehende Bestimmungen sind zu beachten:
- Kollektivvertragliche Verlängerungen des Einarbeitungszeitraumes über 13 Wochen sind nicht zulässig.
- Die Tagesarbeitszeit darf ausnahmslos neun Stunden nicht überschreiten.
- Die Arbeitszeit der einzelnen Wochen des Einarbeitungszeitraumes darf 45 Stunden nicht überschreiten.
Krankenstand oder Urlaub während des Einarbeitungszeitraumes
Befindet sich der Dienstnehmer an einem oder mehreren der Einarbeitungstage im Krankenstand oder auf Urlaub (Erholungsurlaub), so sind ihm die in den Zeitraum des Krankenstandes bzw. Urlaubes fallenden Teile der Einarbeitungszeit als erbracht gutzuschreiben.
Entgeltanspruch des Einarbeitens
Die Entgeltansprüche und ihre Fälligkeit bleiben durch das Einarbeiten von Arbeitszeiten unberührt. Demnach wird das Entgelt am normalen Fälligkeitstermin und nicht im Anschluss an die bereits eingearbeitete Arbeitszeit verrechnet.
Keinen besonderen oder finanziellen Ersatz erhält der Dienstnehmer, wenn er am eingearbeiteten Fenstertag krank oder regulär auf Urlaub ist.
Zu einem 50 % Zuschlag kommt es, wenn das Dienstverhältnis nach dem Einarbeiten, aber vor Inanspruchnahme der bereits eingearbeiteten Zeit beendet werden sollte.
Festlegung des Einarbeitens
Besteht ein Betriebsrat, so ist das Einarbeiten mit diesem durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Besteht kein Betriebsrat, so ist durch Einzelvereinbarung mit den betreffenden Dienstnehmern eine diesbezügliche Regelung zu treffen.
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