Auflösungsabgabe
Beendet der Dienstgeber ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, nach dem 31.12.2012, ist mit der Lohnabrechnung eine Auflösungsabgabe an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
In folgenden Fällen hat der Dienstgeber die Auflösungsabgabe zu entrichten:
- bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,
- bei einvernehmlicher Auflösung schon nach der Probezeit und immer auch später, wenn kein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch besteht,
- bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen immer und trotz Wiedereinstellungszusage,
- bei ungerechtfertigter Entlassung und
- bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.
Höhe der Auflösungsabgabe
Die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2014 beträgt EUR 115,00. Diese Summe wird jährlich aufgewertet.
Die Abgabe ist gänzlich unabhängig
- von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters,
- von der Dauer des Dienstverhältnisses und
- vom Alter des Dienstnehmers.
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