Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverrechner nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Ausgabe März 2018

 

Präambel

Der Personalverrechner (in der Folge „PV“) übt seine berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BibuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden.

 

  1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
    1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner“ gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem PV als Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträge über die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BibuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch PV im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
    3. Der PV ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/ freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Personalverrechner ist schriftlich zu vereinbaren.
    4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der PV ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.

 

2.         Geltungsbereich und Umfang

2.1.      Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem PV und dem Auftraggeber.

2.2.      Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

2.3.      Der PV ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch den PV, so ist der PV nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.

 

3.         Umfang und Ausführung des Auftrages

3.1.      Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.

 

4.         Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

4.1.      Der Auftraggeber hat dem PV die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.

4.2.      Der PV ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Personalverrechnung, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

4.3.      Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem PV auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des PV bekannt werden.

Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom PV zu vertreten.

 

5.         Sicherung der Unabhängigkeit

5.1.      Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2.      Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des PV zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

6.         Berichterstattung

6.1.      Der PV verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.

6.2.      Der Auftraggeber und der PV stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-, Beratungs- und  Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.

6.3.      Gibt der PV über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.

 

7.         Schutz des geistigen Eigentums / Urheberrecht / Nutzung

7.1.      Die Leistungen des PV sind urheberrechtlich geschützt.

7.2.      Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages vom PV, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.

7.3.      Die Verwendung beruflicher Äußerungen des PV zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den PV zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

7.4.      Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des PV sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des PV nach sich.

7.5.      Der PV verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

 

8.         Mängelbeseitigung und Gewährleistung

8.1.      Der PV ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

8.2.      Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom PV zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung des PV erlangt hat.

8.3.      Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

8.4.      Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 9.

 

9.         Haftung

9.1.      Der PV und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der PV hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflicht abgeschlossen.

Die Haftung des PV im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt.

Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäß Punkt 1.4.

9.2.      Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.

 

10.      Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz

10.1.   Der PV ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

10.2.   Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den PV schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

10.3.   Der PV darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

10.4.   Die Schweigepflicht des PV, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

10.5.   Der PV ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der PV gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem PV überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

10.6.   Der PV verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz, Artikel 15 DSGVO nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.

10.7.   Der PV hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem PV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der PV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.

10.8.   Der PV ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren.

 

11.      Honoraranspruch und –höhe

11.1.   Der PV hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem PV.

11.2.   Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den PV, so gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in der Folge des Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.

11.3.   Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des PV einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.

11.4.   Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Beanstandung der Arbeiten des PV berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

11.5.   Der PV hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.

11.6.   Der PV kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der PV nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

11.7.   Eine Beanstandung der Arbeiten des PV berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5 zustehenden Vergütungen.

11.8.   Eine Aufrechnung gegen Forderungen des PV auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12.      Kündigung

12.1.   Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

12.2.   Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

13.       Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

13.1.   Auf diesen Vertrag zwischen dem PV und dem Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

13.2.   Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des PV.

13.3.   Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des PV zuständig.

14. Verträge mit Verbrauchern

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

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