Fälligkeitstermine der einzelnen Körperschaftsstellen für Ihre Abgaben und Beiträge, die sich aus der laufenden monatlichen Abrechnung ergeben:
Abgaben und Beiträge | Fälligkeit | An |
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Sozialversicherungsbeiträge Dienstnehmer (SV-DNA) | 15. des Folgemonats | die Gebietskrankenkasse |
Sozialversicherungsbeiträge Dienstgeber (SV-DGA) | 15. des Folgemonats | die Gebietskrankenkasse |
Lohnsteuer | 15. des Folgemonats | das Finanzamt |
Dienstgeberbeitrag (DB) | 15. des Folgemonats | das Finanzamt |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) | 15. des Folgemonats | das Finanzamt |
Kommunalsteuer | 15. des Folgemonats | die Gemeinde / Stadt Wien |
Dienstgeberabgabe (DGA) Wiener U-Bahn-Steuer | 15. des Folgemonats | die Stadt Wien |
Jahreserklärungen ebenso zu bestimmten Fristen der zuständigen Körperschaftsstelle gemeldet sein:
Jahreserklärungen | Fälligkeit | An |
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Beitragsgrundlagen-Nachweis – L16 / E18 | 28. / 29. Feb. des Folgejahres 1) | die Gebietskrankenkasse |
Schwerarbeitermeldung | 28. / 29. Feb. des Folgejahres | die Gebietskrankenkasse |
Jahreslohnzettel – L16 / E18 | 28. / 29. Feb. des Folgejahres 1) | das Finanzamt |
Kommunalsteuer-Erklärung | 31. März des Folgejahres | die Gemeinde / Stadt Wien |
Dienstgeberabgaben-Erklärung (Wiener U-Bahn-Steuer) | 31. März des Folgejahres | die Stadt Wien |
Unterjähriger Austritt des Dienstnehmers:
Jahreserklärungen | Fälligkeit | An |
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Beitragsgrundlagen-Nachweis 2)3) | Ende des Folgemonats 4) | die Gebietskrankenkasse |
Lohnzettel – L16 / E18 2) | Ende des Folgemonats 4) | das Finanzamt |
1) Fälligkeitstermin bei elektronischer Datenfernübertragung (ELDA). Ist, mangels technischer Voraussetzungen, die elektronische Übermittlung unzumutbar, ist die Meldung mittels des amtlichen Vordrucks bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres dem Finanzamt vorzulegen.
2) Kommt es zu unterjähringen Korrekturen im Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis sind diese ausnahmslos durch Storno und Neumeldung des zu berichtigenden Lohnzettels vorzunehmen.
3) Kommt es zu Nachzahlungen das Vorjahr / die Vorjahre betreffend, sind sowohl die SV-rechtlichen Betragsgrundlagen, als auch die BV-Grundlagen und der BV-Beitrag dem Nachzahlungsjahr / den Nachzahlungsjahren zuzordnen.
4) Als Beendigungszeitpunkt gilt grundsätzlich das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses.
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