Fälligkeitstermine der einzelnen Körperschaftsstellen für Ihre Abgaben und Beiträge, die sich aus der laufenden monatlichen Abrechnung ergeben:

 

Abgaben und Beiträge Fälligkeit An
Sozialversicherungsbeiträge Dienstnehmer (SV-DNA) 15. des Folgemonats die Gebietskrankenkasse
Sozialversicherungsbeiträge Dienstgeber (SV-DGA) 15. des Folgemonats die Gebietskrankenkasse
Lohnsteuer 15. des Folgemonats das Finanzamt
Dienstgeberbeitrag (DB) 15. des Folgemonats das Finanzamt
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 15. des Folgemonats das Finanzamt
Kommunalsteuer 15. des Folgemonats die Gemeinde / Stadt Wien
Dienstgeberabgabe (DGA) Wiener U-Bahn-Steuer 15. des Folgemonats die Stadt Wien

 

Jahreserklärungen ebenso zu bestimmten Fristen der zuständigen Körperschaftsstelle gemeldet sein:

 

Jahreserklärungen Fälligkeit An
Beitragsgrundlagen-Nachweis – L16 / E18 28. / 29. Feb. des Folgejahres 1) die Gebietskrankenkasse
Schwerarbeitermeldung 28. / 29. Feb. des Folgejahres die Gebietskrankenkasse
Jahreslohnzettel – L16 / E18 28. / 29. Feb. des Folgejahres 1) das Finanzamt
Kommunalsteuer-Erklärung 31. März des Folgejahres die Gemeinde / Stadt Wien
Dienstgeberabgaben-Erklärung (Wiener U-Bahn-Steuer) 31. März des Folgejahres die Stadt Wien

 

Unterjähriger Austritt des Dienstnehmers:

 

Jahreserklärungen Fälligkeit An
Beitragsgrundlagen-Nachweis 2)3) Ende des Folgemonats 4) die Gebietskrankenkasse
Lohnzettel – L16 / E18 2) Ende des Folgemonats 4) das Finanzamt

 

1) Fälligkeitstermin bei elektronischer Datenfernübertragung (ELDA). Ist, mangels technischer Voraussetzungen, die elektronische Übermittlung unzumutbar, ist die Meldung mittels des amtlichen Vordrucks bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres dem Finanzamt vorzulegen.

2) Kommt es zu unterjähringen Korrekturen im Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis sind diese ausnahmslos durch Storno und Neumeldung des zu berichtigenden Lohnzettels vorzunehmen.

3) Kommt es zu Nachzahlungen das Vorjahr / die Vorjahre betreffend, sind sowohl die SV-rechtlichen Betragsgrundlagen, als auch die BV-Grundlagen und der BV-Beitrag dem Nachzahlungsjahr / den Nachzahlungsjahren zuzordnen.

4) Als Beendigungszeitpunkt gilt grundsätzlich das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses.

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