Verbesserungsvorschlag
Sie haben Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, die „über die Nasenspitze hinaus denken“ und Ihnen unternehmerisch verwertbare Ideen liefern?
Dann Nutzen Sie die abgabenrechtliche Begünstigung von Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Implementieren Sie ein betriebliches Vorschlagswesen und damit einen guten Anreiz, um das kreative Potential Ihrer Mitarbeiter zu fördern und zu nutzen.
Was macht eine Idee zu einem abgabenrechtlich begünstigten Verbesserungsvorschlag?
Voraussetzungen:
- Verbesserungsvorschläge müssen dem Unternehmen einen nachweisbaren und messbaren wirtschaftlichen Nutzen bringen.
- Verbesserungsvorschläge dürfen nicht zu den eigentlichen Dienstpflichten des Mitarbeiters zählen und keine Selbstverständlichkeit sein.
- Prämien für Verbesserungsvorschläge bedürfen einer Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder sachlich bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern).
- Darüber hinaus müssen die Richtlinien – wie und wonach errechnet sich die Höhe der Prämie für Verbesserungsvorschläge – in der lohngestaltenden Vorschrift geregelt sein.
- Die – zumindest teilweise – Umsetzung des Verbesserungsvorschlags muss gegeben sein.
Beispiel:
Wenn beispielsweise Ihre Verkäuferin das Schaufenster umgestaltet, um damit eventuell den Verkaufserlös zu steigern, liegt kein Verbesserungsvorschlag vor, da dies zu Ihren Dienstpflichten gehört.
Hinweis:
Dokumentieren Sie anhand einer Kosten/Nutzen Rechnung den durch den Verbesserungsvorschlag erzielten wirtschaftlichen Nutzen für Ihr Unternehmen.
Abgabenbegünstigung:
Sozialversicherung:
Werden die Voraussetzungen erfüllt, sind derartige Prämien in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln.
Lohnsteuer:
In der Lohnsteuer sind bei Erfüllen der Voraussetzungen diese Prämien bis zum Ausmaß eines zusätzlichen, um 15 % erhöhten, Jahressechstels mit 6 % zu versteuern.
Lohnnebenkosten:
DB zum FLAF (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond), DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Kommunalsteuer sind zu entrichten.
Die Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse sind mangels Sozialversicherungspflicht nicht zu entrichten.
Beispiel:
Ein Angestellter bezieht im Kalenderjahr 2014 ein gleichbleibendes monatliches Bruttogehalt von EUR 2.300,00. Im September erhält er eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag in der Höhe von EUR 3.000,00.
Berechnung der maximal begünstigungsfähigen Prämie für Verbesserungsvorschläge:
in EUR | |
Das Jahressechstel beträgt (zweifacher Monatsbezug): | 4.600,00 |
zuzüglich der 15 % Erhöhung: | 690,00 |
Maximale begünstigungsfähige Prämie für Verbesserungsvorschläge: | 5.290,00 |
Bei dieser Begünstigung handelt es sich um ein zusätzliches (eigenständiges) Jahressechstel. Daher wird das begünstigungsfähige Prämienausmaß für Verbesserungsvorschläge weder durch den Urlaubszuschuss, noch durch das Weihnachtsgeld reduziert.
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