Anmeldung und Abmeldung bei der GKK
Gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) müssen voll- und teilversicherte Dienstnehmer VOR Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet werden (§33 ASVG). In Ihrem Personalakt sind eine Meldezettelkopie eine Kopie … Weiterlesen →