Praktikanten
Um sich einen Einblick in die Arbeitswelt zu verschaffen, absolvieren viele Schüler und Studenten ihr Praktikum während der Sommermonate.
Für Sie als Dienstgeber stellt sich die Frage ist der Praktikant auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Praktikant?
Nachstehend finden Sie die Kriterien der möglichen Beschäftigungsformen:
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Ferialangestellte und Ferialarbeiter:
Ein normales Dienstverhältnis liegt vor, wenn Schüler und Studenten während der Sommermonate auf freiwilliger Basis, ohne Verpflichtung durch einen Ausbildungsplan, als Aushilfskräfte angestellt werden. In diesem Fall steht die Arbeitsleistung im Vordergrund.
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Pflichtpraktikanten:
Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht kein Anspruch auf Entgelt, wenn Schüler und Studenten Ihr Praktikum aufgrund von konkreten Ausbildungsvorschriften für eine bestimmte Zeit und mit einem bestimmten Ausbildungsinhalt erbringen und nachweisen müssen. Der anzuwendende Kollektivvertrag kann Ansprüche wie beispielsweise Urlaub, sowie Krankengentgelt regeln.
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Mit Taschengeld:
Bezahlen Sie Ihrem Pflichtpraktikanten ein freiwilliges Taschengeld, muss vor Arbeitsantritt eine Anmeldung an die Sozialversicherung erstattet werden. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt nach dem ASVG entweder eine Vollversicherung oder Teilversicherung ein. Im Kalenderjahr 2014 liegt eine geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) vor, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31 bzw. die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 30,35 nicht überschritten wird.
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Ohne Taschengeld:
Nach dem ASVG unterliegen Schüler und Studenten während Ihrer Ausbildung der gesetzlichen Schüler- oder Studentenunfallversicherung. Damit trifft den Dienstgeber keine Meldeverpflichtung.
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Volontär:
Volontäre sind jene Personen, die nach abgeschlossener schulischer oder universitärer Ausbildung unentgeltlich und ohne Arbeitsverpflichtung in Ihrem Unternehmen Praxis sammeln möchten. Volontäre unterliegen in der Unfallversicherung der Pflichtversicherung und sind daher bei der AUVA anzumelden.
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