Freiwillige Abfertigung
Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (§ 124b Z 256 EStG 1988)
Die Änderungen haben Gültigkeit für Auszahlungen von freiwilligen Abfertigungen nach dem 28. Februar 2014.
Ausnahme:
Sozialpläne, die vor dem 01. März 2014 vereinbart wurden, die Zahlungen jedoch nach dem 28. Februar 2014 erfolgt, können nach der Viertel- und Zwölftelregelung, welche vor dem 28. Februar 2014 Gültigkeit hatten, behandelt werden.
Allgemeines
Die Bestimmungen der freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Das heißt für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begründet wurden und nicht in das Abfertigungssystem neu übergetreten sind.
Änderungen bei der Viertelregelung
Gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG kann im Rahmen der Viertelregelung ¼ der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, jedoch maximal das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) einer Besteuerung von 6 % unterworfen werden.
Das ergibt im Kalenderjahr 2014 einen Maximalbetrag von EUR 40.770,00 (EUR 4.530,00 x 9), der im Rahmen der Viertelregelung mit 6 % versteuert werden kann.
Beispiel:
Angestellter | |
Eintritt: | 01. Februar 2001 |
Austritt: | 31. August 2014, einvernehmliche Lösung |
Gehalt: | EUR 14.000,00, (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sachbezug PKW: | EUR 550,00, (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sonderzahlungen: | jeweils 1 Bruttomonatsgehalt im Juni und November |
freiwillige Abfertigung: | EUR 55.000,00 (zusätzlich zur gesetzlichen Abferitgung) |
Vordienstzeiten: | kein Nachweis von relevanten Vordienstzeiten erbracht |
Es kommt zur Anwendung der Viertelregelung, da gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 seitens des Arbeitnehmers keine relevanten Vordienstzeiten nachgewiesen wurden.
¼ der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate: EUR 14.550,00 x 12 / 4 = EUR 43.650,00
Rechtslage vor dem 01. März 2014:
Der gesamte Betrag von EUR 43.650,00 hätte mit 6 % versteuert werden können. Der übersteigende Teil in der Höhe von EUR 11.350,00 wurde nach dem Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuert.
Rechtslage nach dem 28. Februar 2014:
Es darf maximal das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit 6 % versteuert werden;
EUR 40.770,00 (= EUR 4.530,00 x 9) x 6 % = EUR 2.446,20
Versteuerung der freiwilligen Abfertigung:
EUR 40.770,00 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988
EUR 14.230,00 nach Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988
EUR 55.000,00
Änderungen bei der Zwölftelregelung
Gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG können, in Abhängigkeit einer nachgewiesenen Dienstzeit, freiwillige Abfertigungen über das Ausmaß der Z 1 hinaus mit einem Steuersatz von 6 % versteuert werden.
Dienstzeit | Maximalbetrag zur Versteuerung mit 6 % |
3 Jahre |
2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
5 Jahre |
3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
10 Jahre |
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
15 Jahre |
6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
20 Jahre |
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
25 Jahre |
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
Der Betrag, der mit 6 % versteuert werden kann, ist mit dem Dreifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge begrenzt.
Beispiel 1 – Berechnung bei Überschreitung der Begrenzung gemäß § 108 ASVG:
Angestellter | |
Eintritt: | 01. Februar 2001 |
Austritt: | 31. August 2014, einvernehmliche Lösung |
Gehalt: | EUR 14.000,00 (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sachbezug PKW: | EUR 550,00 (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sonderzahlungen: | jeweils 1 Bruttomonatsgehalt im Juni und November |
freiwillige Abfertigung: | EUR 100.000,00 (zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung) |
Vordienstzeiten: | Nachweis über 9 Jahre von nicht abgefertigten Vordienstzeiten erbracht |
1. Viertelregelung
¼ der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate:
EUR 14.550,00 x 12 / 4 = EUR 43.650,00
Jedoch maximal das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage:
EUR 4.530,00 x 9 = EUR 40.770,00 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG
2. Zwölftelregelung
Es liegen
13 Jahre beim aktuellen Arbeitergeber
+ 9 Jahre nachgewiesene Vordienstzeiten
22 Dienstjahre vor.
Daraus ergeben sich 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monat.
EUR 174,600,00 / 12 x 9 = EUR 130.950,00
Jedoch maximal das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf die der Berechnung zu Grunde zu legenden Anzahl der laufenden Bezüge:
EUR 13.590,00 x 9 = EUR 122.310,00
Gesetzliche Abfertigung für 13 Dienstjahre:
EUR 14.000,00 Gehalt
EUR 550,00 Sachbezug-PKW
EUR 2.333,33 anteilige Sonderzahlungen
EUR 16.883,33 x 4 = EUR 67.533,32
EUR 122.310,00
EUR -67.533,32 gesetzliche Abfertigung
EUR 54.776,68 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG
Versteuerung der freiwilligen Abfertigung:
EUR 40.770,00 = 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988
EUR 54.776,68 = 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988
EUR 4.453,32 = nach Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988
EUR 100.000,00
Beispiel 2 – Berechnung bei Unterschreitung der Begrenzungen gemäß § 108 ASVG:
Angestellter | |
Eintritt: | 01. Februar 2001 |
Austritt: | 31. August 2014, einvernehmliche Lösung |
Gehalt: | EUR 4.000,00 (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sachbezug PKW: | EUR 550,00 (gleichbleibend seit 01. September 2013) |
Sonderzahlungen: | jeweils 1 Bruttomonatsgehalt im Juni und November |
freiwillige Abfertigung: | EUR 50.000,00 (zuzätzlilch zur gesetzlichen Abfertigung) |
Vordienstzeiten: | Nachweis über 9 Jahre von nicht abgefertigten Vordienstzeiten |
1. Viertelregelung
¼ der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate:
EUR 4.550,00 x 12 / 4 = EUR 13.650,00 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG
2. Zwölftelregelung
Es liegen
13 Jahre beim aktuellen Arbeitergeber
+ 9 Jahre nachgewiesene Vordienstzeiten
22 Dienstjahre vor.
Daraus ergeben sich 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monat.
EUR 54.600,00 / 12 x 9 = EUR 40.950,00
Maximal das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf die der Berechnung zu Grunde zu legenden Anzahl der laufenden Bezüge:
EUR 13.590,00 x 9 = EUR 122.310,00
Kommt nicht zur Anwendung, da 9/12 des laufenden Bezuges einen niedrigeren Betrag als den Maximalbetrag ergeben.
Gesetzliche Abfertigung für 13 Dienstjahre:
EUR 4.000,00 Gehalt
EUR 550,00 Sachbezug-PKW
EUR 666,67 anteilige Sonderzahlungen
EUR 5.216,67 x 4 = EUR 20.866,67
EUR 40.950,00
EUR -20.866,67 gesetzliche Abfertigung
EUR 20.083,33 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG
Versteuerung der freiwilligen Abfertigung:
EUR 13.650,00 = 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988
EUR 20.866,67 = 6 % Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988
EUR 15.483,33 = nach Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988
EUR 50.000,00
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