Fälligkeit des Entgelts
Hinsichtlich der Beurteilung der Fälligkeit des Entgelts sind zunächst zwei Fragen zu klären:
- Handelt es sich um ein Dienstverhältnis eines Angestellten oder eines Arbeiters?
- Ist das Dienstverhältnis aufrecht oder beendet?
Fälligkeit des Entgelts von Angestellten bei aufrechtem Dienstverhältnis
Auch wenn Angestellte grundsätzlich Anspruch auf Zahlung ihres Entgelts in zwei annähernd gleich hohen Beträgen bis zum spätestens 15. des Monats und am Monatsletzten haben, erfolgt in der Praxis die Zahlung des gesamten Monatsgehalts üblicherweise bis zum Monatsletzten. Dies ist zulässig, wenn mit den Arbeitnehmern eine dahingehende Vereinbarung geschlossen wird.
Hinweis!
Rechtsunwirksam hingegen ist eine Vereinbarung, wonach das gesamte oder auch nur ein Teil des Monatsentgelts erst nach dem Monatsletzten fällig wird.
Fälligkeit des Entgelts von Arbeitern bei aufrechtem Dienstverhältnis
Bei Arbeitern ist hinsichtlich der Fälligkeit des Entgelts die diesbezügliche kollektivvertragliche Regelung zu beachten.
Beispielsweise regelt der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Gastronomie, dass die Auszahlung der Entgelte für Festlöhner bis zum 3. des Folgemonats, für Garantielöhner bis zum 5. des Folgemonats zu erfolgen hat. Anders beim Kollektivvertrag für das Maler- Lackierer- und Schildherstellergewerbe. Dieser sieht vor, dass die Auszahlung der Entgelte bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen hat.
Für den Fall, dass der anzuwendende Kollektivvertrag keine diesbezügliche Regelung vorsieht, oder aber kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt ist zu beachten:
Fälligkeit am Monatsletzten, wenn:
- das Engelt nach Monaten bemessen wird,
- das Entgelt nach längeren Zeiträumen bemessen wird, oder
- der Arbeiter Dienste höherer Art verrichtet.
Fälligkeit am Ende einer jeden Kalenderwoche, wenn:
- der Arbeiter nach Einzelleistung, Stunden oder Stück bezahlt wird.
Fälligkeit von einzelnen Zeiträumen, wenn:
- das Entgelt nach kürzeren Zeiträumen als den Kalendermonat bemessen wird.
Fälligkeit des Entgelts bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Unabhängig davon ob es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten handelt, sind – mit wenigen Ausnahmen – sämtliche Ansprüche mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig.
Ausnahmefälle für eine spätere Fälligkeit können sein:
- Jene Teile der Abfertigung, die drei Monatsentgelte übersteigen,
- Jahresbonifikationen, die erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses feststehen, oder
- Krankenentgeltfortzahlungen, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichen.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Endabrechnung unverzüglich zu erstellen. Entgeltansprüche können sein:
- (aliquotes) Monatsentgelt,
- aliquote Sonderzahlungsanteile,
- Urlaubsersatzleistung (Entgelt für noch nicht verbrauchten Urlaub), sowie
- Abfertigung
Tipp!
Bei terminlicher Verzögerung der Endabrechnung, ist es empfehlenswert mit dem Arbeitnehmer einen späteren Fälligkeitstermin zu vereinbaren bzw. alternativ eine sofortige Akontozahlung zu leisten. Damit vermeiden Sie im Fall des Falles das Entstehen von Verzugszinsen oder Prozesskosten.
Fälligkeit des Entgelts bei ruhenden Dienstverhältnissen
Wird das Dienstverhältnis lediglich ruhend gemeldet, wie dies etwa in Zeiten des Mutterschutzes, des Wehr- bzw. Zivildienstes oder während der Inanspruchnahme einer Karenz der Fall ist, besteht keine Endabrechnungspflicht. Es gelten in diesen Fällen die Fälligkeiten für Angestellte bzw. Arbeiter.
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