Freiwillige Zuwendung – Essenszuschuss/Mahlzeiten
Für Arbeitgeber – gleichermaßen wie für Arbeitnehmer – sind abgabenfreie Zuwendungen ein wichtiges Thema. Gerne zeige ich Ihnen die Möglichkeit, wie auch die notwendigen Voraussetzungen, um Ihren Mitarbeitern abgabenfreie Essenszuschüsse zur Verfügung stellen zu können.
Essensbons zur Einlösung in Gaststätten
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit seinen Mitarbeitern Essensbons zur Einlösung in Gaststätten im Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei1) zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die Essensbons:
- ALLEN Arbeitnehmern oder sachlich bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung gestellt werden.
- nur an Arbeitstagen und
- in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes (max. Entfernung zum Arbeitsplatz sind 15 Gehminuten) eingelöst werden können.
- nur in Gaststätten eingelöst werden können die ein Mittagsmenü (Vorspeise oder Suppe und Hauptspeise) anbieten.
- Die Speisen nicht mit nach Hause genommen werden können.
Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Bons im Gesamtwert von monatlich EUR 79,20 steuerfrei1) zur Verfügung stellen. Das ergibt EUR 950,40 pro Kalenderjahr.
Essensbons zur Einlösung in Lebensmittelgeschäften
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit seinen Mitarbeitern Essensbons zur Einlösung in Lebensmittelgeschäften im Wert von EUR 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei1) zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die Essensbons:
- ALLEN Arbeitnehmern oder sachlich bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung gestellt werden.
- nur an Arbeitstagen
Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Bons im Gesamtwert von monatlich EUR 19,80 steuerfrei1) zur Verfügung stellen. Das ergibt EUR 237,60 pro Kalenderjahr.
1) Es fallen weder Lohnsteuer, noch Sozialversicherungsbeiträge noch Gehaltsnebenkosten an.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) besteht Beitragsfreiheit ohne betragsmäßige Begrenzung.
Beispiel:
Ein Angestellter ist bei einem Wiener Unternehmen mit einem Monatsbruttogehalt von EUR 1.500,00 beschäftigt. Der Angestellte erhält monatlich einen Essenszuschuss in der Höhe von EUR 79,20 (täglich EUR 4,40, für durchschnittlich 18 Arbeitstage pro Monat).
Im Hinblick auf die steuerliche und abgabenmäßige Belastung ist von entscheidender Bedeutung, ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gewährt werden:
Bargeld
in EUR |
Gutscheine
in EUR |
|
monatliche Zuwendung |
79,20 | 79,20 |
vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten | 24,76 | 0,00 |
Gesamtbelastung Arbeitgeber | 103,96 | 79,20 |
vom Arbeitnehmer zu tragende Abzüge | 47,52 | 0,00 |
Gesamtbelastung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) | 72,28 | 0,00 |
Das Beispiel zeigt, dass eine in Bargeld ausbezahlte monatliche Zuwendung in der Höhe von EUR 79,20 für Essen, mit EUR 24,76 Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber und mit EUR 47,52 Abzüge für den Arbeitnehmer belastet werden. Das sind in diesem Beispiel rund 31% der Barzuwendungen für den Arbeitgeber und rund 60 % der Barzuwendungen für den Arbeitnehmer!
Wickelt der Arbeitgeber dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen ab, entstehen keinerlei Lohnnebenkosten. Dadurch ersparen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesamt EUR 72,28 pro Monat bzw. EUR 867,36 pro Kalenderjahr!
Anmerkung:
Die Berechnungen beruhen auf den im Jahr 2014 geltenden gesetzlichen Werten und Prozentsätzen.
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