Auswirkung Krankheit während Zeitausgleich
Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Krankheit während eines Zeitausgleichs eine Auswirkung auf den Zeitausgleich hat.
Klar geregelt war und ist die Auswirkung einer Erkrankung während des Urlaubes: Erkrankt der Dienstnehmer während seines Erholungsurlaubes länger als drei Tage und kommt er seiner Meldeverpflichtung nach, werden die Urlaubstage in Krankenstandstage umgewandelt.
Anders beim Zeitausgleich:
Trotz Erkrankung während eines bereits vorab vereinbarten Zeitausgleichs gilt der Zeitausgleich als konsumiert.
Das erwirtschaftete Zeitguthaben durch Zeitausgleich abbauen zu können führt lediglich zu einer Umverteilung der Arbeitszeit. Der Dienstnehmer hat während des Zeitausgleichs dienstfrei (wie auch – bei einer vereinbarten Arbeitszeit von Montag bis Freitag – an Wochenenden). Aus Dienstgebersicht ist es nicht relevant, ob der Dienstnehmer an einem dienstfreien Tag gesund oder krank ist.
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