Anmeldung und Abmeldung bei der GKK
Gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) müssen voll- und teilversicherte Dienstnehmer VOR Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet werden (§33 ASVG).
In Ihrem Personalakt sind
- eine Meldezettelkopie
- eine Kopie des amtl. Lichtbildausweises
- eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung / Arbeitserlaubnis / Befreiungsschein für DN aus Drittländern
aufzubewahren.
Profitieren Sie von meiner für Sie kostenlosen Serviceleistung und downloaden Sie Ihre vorgefertigten Formulare, die Ihnen das Leben leichter machen! Bitte klicken Sie hier!
Die Inhalte in diesem Beitrag dienen lediglich als Kurzinformation und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch im Einzelfall. Gerne stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Bitte klicken Sie hier. Ich freue mich auf Ihre Nachricht. Alle Informationen in diesem Beitrag wurden sorgfältig und gewissenhaft zusammengestellt. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Es wird keine Haftung für Schäden aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen übernommen. Alle personenbezogenen Formulierungen gelten in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen. |
Die Inhalte auf dieser Seite dienen lediglich als Kurzinformation und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch im Einzelfall. Gerne stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Bitte klicken Sie hier. Ich freue mich auf Ihre Nachricht.Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sehr sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung und Überprüfung auf Richtigkeit inhaltliche und sachliche Fehler nicht vollständig auszuschließen sind. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Es wird keine Haftung für Schäden aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen übernommen. |